Allgemeine Geschäftsbedingungen ImageWare AG

1. Anwendungsbereich

1.1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für Informatikdienstleistungen wie Beratung, Beschaffung und Pflege von Hard- und Software, Unterstützung und Schulung sowie den Verleih von Informatikpersonal.

1.2.

ImageWare AG (nachstehend „Firma“ genannt) weist in der Offerte und in der Vertragsurkunde auf die anwendbaren AGB hin. Sie gelten als angenommen, wenn der Kunde einen Auftrag erteilt.

1.3.

Abweichungen von den vorliegenden AGB werden in den Auftragsdokumenten (Vertragsurkunden, Leistungsbeschreibungen, etc.) schriftlich festgelegt.

2. Umfang der Leistung

2.1.

Der Umfang der Dienstleistungen entspricht der akzeptierten Offerte oder wird in einem zusätzlichen Vertrag (z. B. Rahmenvertrag) näher geregelt.

2.2.

Bei Zusatzleistungen stellt die Firma die vom Kunden gewünschte Dienstleistung, wie z.B. Schulung, Projektleitung, Hard- und / oder Software-Unterstützung etc., zu ihren Listenpreisen nach Aufwand gesondert in Rechnung. Die Firma verpflichtet sich, den Kunden vor Ausführung der Zusatzleistungen über die Preise zu informieren.

3. Leistungsänderungen

3.1.

Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen bei den gemäss Projektorganisation verantwortlichen Personen beantragen.

3.2.

Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zu vereinbarenden Zeitrahmen von der Firma zu offerieren. Die Offerte umfasst die Einschätzung der notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf das Gesamtprojekt insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Sie enthält einen Hinweis, ob das Projekt bis zum Entscheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden sollte und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Die Firma setzt ihre Arbeiten vertragsgemäss fort, wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine Unterbrechung des Projektes während der Prüfung der Änderungsvorschläge anordnet.

3.3.

Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schriftlich festgehalten.

4. Ausführung

4.1.

Die Ausführung erfolgt unter Anwendung anerkannter Projektmanagement-Methoden.

4.2.

Die Firma informiert den Kunden regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten.

5. Mitwirkungspflichten

5.1.

Der Kunde verpflichtet sich, der Firma vor dem vereinbarten Auftragsbeginn alle zur richtigen Erfüllung des Vertrages notwendigen und erbetenen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig abzugeben sowie die notwendigen Genehmigungen zu erteilen. Insbesondere gewährt der Kunde der Firma den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und zum Serverraum, gibt die Passwörter bekannt, stellt sicher, dass der Systemzugang gewährt ist, überprüft die Netzanschlüsse und beschafft die notwendige Software. Bei Bedarf stellt er geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung.

5.2.

Der Mehraufwand, der der Firma dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben des Kunden oder durch nicht richtige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten erschwert oder vergrössert werden, hat der Kunde zu tragen.

5.3.

Die Firma verpflichtet sich und ihr Personal zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften des Kunden, insbesondere der Hausordnung.

5.4.

Die Vertragspartner geben schriftlich Name und Funktion der verantwortlichen Personen bekannt. Sie setzen diese gemäss Projektorganisation ein.

5.5.

Die Vertragspartner führen gegenseitig sofort und in schriftlicher Form alle Umstände aus ihren Bereichen auf, welche die vertragsmässige Erfüllung des Auftrages gefährden könnte.

5.6.

Allfällige weitergehende Mitwirkungspflichten des Kunden werden im Einzelfall in der Vertragsurkunde vereinbart.

6. Personaleinsatz

6.1

Die Firma setzt nur sorgfältig ausgewähltes und gut ausgebildetes Personal ein.

7. Vergütung

7.1.

Der Kunde schuldet je nach Auftrag eine Vergütung für Soft- und Hardware sowie für Dienstleistungen.

7.2.

Bei Lieferungen von Soft- und Hardware stellt die Firma gesondert Rechnung.

7.3.

Für Dienstleistungen erfolgt die Vergütung entweder nach Aufwand ohne Angabe eines Kostendaches oder nach Aufwand mit Angabe eines Kostendaches oder zu einem Festpreis. Die Firma gibt auf Verlangen des Kunden die Kostensätze bekannt.

7.4.

Bei der Vergütung nach Aufwand (mit oder ohne Kostendach) erfolgt die Rechnungsstellung monatlich für die bisher erbrachten Dienstleistungen. Die Firma liefert zusammen mit der Rechnung einen Rapport. Sie nennt pro Tag die einzelnen Leistungen und den Aufwand sowie die Spesen jeder eingesetzten Person.

7.5.

Bei Festpreisen erfolgt die Rechnungsstellung nach Erbringen der Dienstleistung.

7.6.

Haben die Vertragspartner einen Zahlungsplan vereinbart, so erfolgt die Rechnungsstellung nach diesem Plan. Bei Kleinaufträgen kann die Firma auch an Stelle der monatlichen Rechnungsstellung eine einmalige Rechnungsstellung vornehmen.

7.7.

Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb 30 Tagen nach Erhalt netto zu bezahlen.

7.8.

Werden Teilzahlungen vereinbart, kann die Firma vom Kunden die Sicherstellung der ausstehenden Zahlungen durch eine auf erste Aufforderung hin zahlbare Garantie einer Schweizer Bank verlangen.

7.9.

Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind, insbesondere alle Sozialleistungen und andere Entschädigungsleistungen für Krankheit, Invalidität und Todesfall sowie die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden öffentlichen Abgaben (einschliesslich MwSt.). Bei Leistungsänderungen gilt die Ziffer 3 vorne.

7.10.

Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Vergütung in CHF.

7.11.

Die Vergütung der Firma wird zu Beginn jedes Kalenderjahres an die Teuerung (Schweizerischer Index der Konsumentenpreise, Stand November des Vorjahres) angepasst. Die Firma hat ausserdem nach Ablauf einer Mindestvertragsdauer von 3 Jahren die Möglichkeit, die Vergütung um maximal 5% zu erhöhen, sollte eine solche Erhöhung infolge von Kostensteigerungen auf Seiten der Firma begründet sein. Die Firma wird solche Kostensteigerungen mindestens 3 Monate im Voraus ankündigen und angemessen begründen und belegen.

7.12.

Die Vergütung ist vom Kunden auch dann zu leisten, wenn nach Lieferung der Software / Hardware noch Garantieleistungen zu erbringen sind. Meinungsverschiedenheit der Vertragspartner betreffend der Auslegung und Erfüllung des Software- / Hardwarevertrages berechtigen den Kunden nicht, die Bezahlung der Vergütung aufzuschieben oder Zahlungsmodalitäten abzuändern.

7.13.

Preisänderungen bleiben bei Änderungen der massgebenden Rechnungsgrundlagen und / oder Wechselkursschwankungen jederzeit vorbehalten.

8. Schutzrechte

8.1.

Die Firma garantiert dem Kunden, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Soweit der Kunde Leistungen beisteuert, garantiert dieser seinerseits der Firma, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

8.2.

Sollten wider erwarten durch die Firma Schutzrechte Dritter verletzt worden sein, so hat die Firma die Wahl, innerhalb von dreissig Tagen entweder die zur vertragsgemässen Nutzung erforderlichen Rechte beim Dritten zu beschaffen oder die Software entsprechend auszutauschen, in jedem Fall aber dafür zu sorgen, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht

9. Geheimhaltung

9.1.

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle nicht öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Bereich der ande- ren Partei geheim zu halten und Dritten in keiner Weise zu offenbaren oder zugänglich zu machen. Im Zweifelsfalle sind Daten und Informationen vertraulich zu behandeln.

9.2.

Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und dauert über dessen Beendigung hinaus.

9.3.

Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Mitarbeiter und Beauftragte der Parteien.

10. Verzug

10.1.

Die Vertragsparteien kommen bei Nichteinhalten der in den Vertragsunterlagen als verzugsbegründend vereinbarten Termine (sog. Verfalltagsleistungen) ohne weiteres in Verzug. Bei anderen Leistungen muss die Gegenpartei zunächst schriftlich mahnen und eine angemessene Frist ansetzen. Bei ungenutztem Fristablauf fällt die betroffene Partei in Verzug.

10.2.

Ist ein Vertragspartner in Verzug, kann der andere Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, nachdem er dem säumigen Vertragspartner eine angemessene Nachfrist mit entsprechender Rücktrittsandrohung angesetzt hat.

10.3.

Soweit ein Verzug der Firma durch vom Kunden nachträglich verlangter Änderungen entsteht, hat die Firma dafür nicht einzustehen.

11. Haftung

11.1.

Ein Vertragspartner haftet für den von ihm oder einem von ihm beauftragten Dritten verursachten direkten Schaden aus dem Vertragsverhältnis, wenn er nicht beweist, dass weder ihn noch beauftragte Dritte ein Verschulden trifft. Er haftet bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal aber bis CHF 1‘000‘000.-. Von dieser Begrenzung ausgenommen ist die Haftung für Personen- und Sachschäden.

11.2.

Weitergehende als die in den Verträgen ausdrücklich genannten Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung, Verspätung, Nichterfüllung und Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die Firma haftet insbesondere nicht für indirekten Schaden, für Folgeschaden oder für entgangenen Gewinn.

12. Nebenabreden und Vertragsänderungen

12.1

Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

13. Beendigung des Vertragsverhältnisses

13.1.

Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf einen beliebigen Tag hin schriftlich gekündigt werden.

13.2.

Ziffer 13.1. gilt nicht für Verträge über die Soft- und Hardware-Wartung. Verträge über die Soft- und Hardware-Wartung verlängern sich automatisch um 12 Monate, sofern sie nicht drei Monate vor Ende der ersten Vertragsdauer schriftlich gekündigt werden.

13.3.

Bei schwerwiegender Vertragsverletzung kann der von der Verletzung betroffene Vertragspartner das Vertragsverhältnis jederzeit fristlos kündigen. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

13.4.

Im Falle der Kündigung berechnet sich die Vergütung nach den erbrachten Leistungen.

13.5.

Kündigt der Kunde den Vertrag nachdem die Firma für ihn Hard- oder Software beschafft hat, schuldet er der Firma dafür das Entgelt. Auch wenn sich die Hard- oder Software noch bei der Firma befindet, schuldet der Kunde – gegen Aushändigung der Hard- bzw. Software – deren Vergütung. Im Übrigen gelten beim Kauf von Hard- und Software die entsprechenden Bestimmungen des Kaufrechts.

13.6.

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses übergibt die Firma dem Kunden unaufgefordert alle von ihm erhaltenen Unterlagen sowie alle Arbeitsergebnisse, sowohl die schriftlichen als auch die maschinell lesbaren.

13.7.

Sofern erforderlich, sind weitere Abschlussmodalitäten gesondert zu vereinbaren.

14. Abtretung

14.1

Die Firma kann die Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag in begründeten Fällen ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1.

Im Übrigen ist auf das Vertragsverhältnis schweizerisches Recht anwendbar.

15.2.

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt der Gerichtsstand Bern (Bern-Mittelland).